Sind Sandkasten-Planspiele der Regierungen Realität geworden, oder werden sie die selbst gerufenen Geister jetzt nicht mehr los?

Die Geister die ich rief

Es ist wirklich unglaublich wie lange schon unbemerkt von der Öffentlichkeit “Corona-SARS COV2! Planspiele stattgefunden haben. Alles das, was hier berichtet wird, scheint der Wahrheit zu entsprechen, denn auch auf der Seite der Bundesregierung findet sich die Drucksache 17/12051 mit dem interessanten Untertitel “Risikoanalyse Bevölkerungsschutz Bund Pandemie durch Virus „Modi-SARS“”

Also wenn die Regierungen bereits 2012 Planspiele zu Pandemien durchgeführt haben, wie wahrscheinlich ist es dann, dass dieser Katastrophenfall schon 2020 eintreten kann. Man muss sagen, dass passt so gut, wie die Faust auf’s Auge! Volltreffer, Passagierschiff versenkt, gerade noch rechtzeitig. Also wer bitteschön kann da noch an Zufälle glauben, dass passt einfach viel zu gut zusammen, als dass es Zufall sein könnte. Plan, Übung und darauf folgt die Durchführung, perfekt! Die Frage ist nur die, wie konnte es geschehen, dass sich die Dinge so verselbständigen? Das kann doch nur dann eintreten, wenn es jemand in Auftrag gegeben hat.

Risikoanalyse Bevölkerungsschutz Bund
Pandemie durch Virus
„Modi-SARS“

Deutscher Bundestag Drucksache 17/12051

  1. Wahlperiode 03. 01. 2013

Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Dezember 2012 gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes.
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012

Hier kann es jeder selbst herunter laden:

https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712051.pdf

Auszug aus dem Papier:

2.6 Behördliche Maßnahmen
Neben der Information der Bevölkerung treffen die Behörden, aufbauend auf bestehenden Plänen und den Erfahrungen aus der Vergangenheit, Maßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung des Ereignisses. Krisenstäbe werden zeitnah einberufen und übernehmen die Leitung und Koordination der Maßnahmen. Die vorausschauende Beurteilung der Lage und die entsprechende Planung der Abwehrmaßnahmen werden unter allen beteiligten Ebenen abgestimmt.
Zu den behördlichen Maßnahmen im Gesundheitswesen zählen Absonderung, Isolierung und Quarantäne. Absonderung beschreibt die räumlichen und zeitlichen Absonderungsmaßnahmen von Kranken, Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen voneinander und auch von
empfänglichen, nicht-infizierten Personen, aber auch in Gruppen (Kohorten-Isolierung,-Quarantäne, Haushaltsquarantäne). Quarantäne definiert die Absonderung nicht behandlungsbedürftiger Personen, ohne Kranke oder Krankheitsverdächtige einzuschließen. Der Begriff der Isolierung sollte exklusiv die stationäre Behandlung von Kranken und
Krankheitsverdächtigen in einer Isolier- oder Sonderisolierstation beschreiben (Fock et al., 2007).
Eine genaue Definition und präzise Verwendung dieser Begriffe ist wichtig für die Kommunikation auf allen Ebenen – insbesondere da diese Begriffe im IfSG nicht bzw. nur unzureichend beschrieben werden.
Es gilt, infektionsverdächtige Kontaktpersonen zu identifizieren und zu finden, mit ihnen (teils schwierige) Gespräche zu führen und Maßnahmen, die nach IfSG vorgesehen sind, durchzusetzen. Wenn eine Kontaktsuche durch die Gesundheitsämter aufgrund der Fülle der Fälle nicht mehr möglich ist, ist eine Einzelfallmeldung nicht mehr sinnvoll und kann aufgehoben werden.
Die zuständigen Behörden, zunächst die Gesundheitsämter und dort vornehmlich die Amtsärzte, haben Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu ergreifen. Das IfSG erlaubt dazu Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69 – Drucksache 17/12051 unter anderem Einschränkungen von Grundrechten (§ 16 IfSG), wie z. B. das Recht auf die
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG). Im Rahmen von notwendigen Schutzmaßnahmen können zudem das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) und die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) eingeschränkt werden (§ 16 Absatz 5
bis 8 und § 28 IfSG). Neben diesen direkt vom Amtsarzt anzuordnenden Maßnahmen kann das Bundesministerium für Gesundheit durch eine Rechtsverordnung anordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
teilzunehmen haben (§ 20 Absatz 6 IfSG), wodurch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) eingeschränkt werden kann.
Diese Aufgaben stellen die zuständigen Behörden im Verlauf des hier zugrunde gelegten Ereignisses vor große bzw. mitunter nicht mehr zu bewältigende Herausforderungen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die personellen und materiellen Ressourcen als auch in Bezug auf die
Durchsetzbarkeit behördlicher Maßnahmen.

Die Regierung könnte nun behaupten: Wieso die Aufregung liebe Bürger, es wurde veröffentlicht was geplant ist. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Natürlich sind die Zeitgenossen nicht auf solche Planspiele und ihre mögliche Realisierung eingestellt. Zu sehr haben die meisten mit Beruf, Familie und den täglichen Aufgaben zu tun. Desweiteren haben unsere Politiker einen Eid abgelegt, zum Wohle des Deutschen Volkes. Oder ist das alles nur eine Farce?

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