Kann Merkel die Bundestagswahlen z.B. wegen Corona aussetzen?

Diese Frage wurde gestellt und hier meine Meinung dazu:

Wir sollten uns unbedingt die Notstandsgesetze ansehen, das dürfte höchst interessant sein, vor dem derzeitigen Hintergrund. Doch Merkel hat gesagt, sie will sich das keine 14 Tage mehr mit ansehen. Das deutet möglicherweise darauf hin, dass nach Ostern diese Gesetze mit dem Vorwand: “zum Erhalt der öffentlichen Ordnung” Anwendung finden. Man muss davon ausgehen, dass sie dann so gut wie alles machen kann. Einschließlich Militäreinsatz und Kritiker kommen wieder nach Bautzen. 😂😂😂 Da kann man nur sagen: Schöne Ostern Euch allen, genießt die Zeit die uns möglicherweise nur noch bleibt. Was dann geschieht wird unsere Vorstellung vermutlich weit übertreffen, im negativen Sinn. Und alles mit ganz offensichtlich gefälschten Zahlen und Rahmenbedingungen.
Heiligt der Zweck die Mittel? Wird knallhart durchgezogen, komme was will?

Man sehe sich folgendes an: Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 35 und 87a). https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/115/1711591.pdf

Hier die passenden Artikel des Grundgesetzes . Leider muss man sagen, dass dieses Szenario durchaus realistisch und möglich ist. Wir müssen jetzt davon ausgehen, dass Merkel genau das vorhat.

Artikel 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Artikel 87a
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Artikel 91
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Und am Ende geht es nur um unser Geld, dass sie verprasst haben und uns das jetzt nicht eingestehen wollen:

Peter Schiff warnt – SIE wollen es VERTUSCHEN!!! Diese GEHEIME AGENDA läuft aktuell…AUGEN AUF!!!

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